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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Prüflabors Benchtec GmbH

1.    Allgemeines

Das Prüflabor BenchTec GmbH übt die Tätigkeit im Sinne einer beratenden und prüftechnischen Dienstleistung in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik aus. Gegenstand der Aufträge ist eine vereinbarte Dienstleistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass der Auftraggeber die Eignung der Arbeitsergebnisse für den von ihm vorgesehenen Zweck selbst prüft.

 

2.    Geltungsbereich

2.1    Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr des Prüflabors BenchTec GmbH - folgend vereinfachend "Prüflabor BT" genannt - erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.2    Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2.3    Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

 

3.    Mitwirkung des Auftraggebers

3.1    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Prüflabor BT auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Prüflabor BT bekannt werden.
3.2    Prüflabor BT ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
3.3    Soweit nichts anderes vereinbart ist Prüflabor BT verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.

 

4.    Angebot

Angebote von Prüflabor BT sind freibleibend und unverbindlich. Prüflabor BT unterbreitet dem Auftraggeber ein Angebot grundsätzlich in Form eines Vorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Aufgabe sowie die zu zahlende Vergütung angegeben werden. Der Auftraggeber erhält das Angebot ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Leistung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Alle Preise sind ohne Mehrwertsteuer aufgeführt und unabhängig länderspezifischer Steuergesetze.

 

5.    Lieferung und Leistung

5.1    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Prüflabor BT hergeleitet werden können.


5.2    Prüflabor BT behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.

5.3    Logistikleistungen und Lagerhaltungen werden, wenn nicht im Angebot aufgeführt, nach Aufwand separat berechnet. 

5.4   Der vollständige Prüfbericht wird nach Eingang des Rechnungsbetrages an den Auftraggeber verschickt.

 

6.    Prüfung und Gefahrenübergang

6.1    Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Auftrag zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei Prüflabor BT binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt der Auftrag als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.
6.2    Unwesentliche Mängel, die die Tauglichkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
6.3    Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die vom Auftraggeber benannt sind, auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von Prüflabor BT verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.                                                      

6.4    Transportkosten für Prüfteile und Prüfmedium sind im Angebotsumfang nicht enthalten und werden nach Aufwand berechnet. Sofern Änderungen und Zusatzanforderungen gewünscht werden, werden die Kosten mit dem Auftraggeber nach Rücksprache separat in Rechnung gestellt. Alle für die Prüfung vorgesehenen und benötigten Teile müssen vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Zur optimalen Durchführung des Projektes sind Zusatzleistungen des Auftraggebers nötig. Wir setzen voraus, dass uns die erforderlichen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden.
 

7.    Schutz des geistigen Eigentums

7.1    Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über Prüflabor BT sowie deren Partner und Kunden streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
7.2    Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten, Berichte, und Ergebnisse aller Art nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von Prüflabor BT zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.
7.3    Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren, keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit Mitarbeitern zu tätigen bzw. diese bei sich oder in verbundenen Unternehmen einzustellen, die zuvor bei BT tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch Prüflabor BT kennengelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen. Sie ergänzt zusätzliche etwaige, bereits bestehende Kundenschutzklauseln zwischen den Parteien.
7.4    Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung aus Ziffer 7.3 ist für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 100.000,00 (in Worten: einhunderttausend Euro) an Prüflabor BT zu zahlen.
7.5    Der Auftraggeber räumt Prüflabor BT das Recht ein, zum Zwecke des Kundenschutzes durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung nehmen zu lassen.

 

8.    Arbeitsergebnis, Geheimhaltung

8.1    Der Auftraggeber erhält die Arbeitsergebnisse ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Arbeitsergebnisse auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus den Arbeitsergebnissen zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei Prüflabor BT als Verfasser des Arbeitsergebnisses benennen.
8.2    Die Arbeitsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freier Verfügung. Der Auftraggeber stellt Prüflabor BT von allen Ansprüchen frei, die gegen Prüflabor BT geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse rechtswidrig verwendet hat.

 

9.     Urheberrecht, Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

9.1        Prüflabor BT verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material - Datenträger jeder Art, weitere schriftliche Unterlagen usw. - und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei Prüflabor BT. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
9.2    Prüflabor BT bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.
9.3    Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat Prüflabor BT auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Prüflabor BT und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.

 

10.     Eigentumsvorbehalt

10.1    Das Arbeitsergebnis bleibt Eigentum von Prüflabor BT bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag.
10.2    Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von BT, oder bei dessen Vermögensverfall kann Prüflabor BT vom Vertrag zurücktreten und ist Prüflabor BT, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich Prüflabor BT und der Auftraggeber einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von Prüflabor BT oder des Vertragspartners möglich ist.
10.3    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch Prüflabor BT gelten nicht als Vertragsrücktritt.

 

11.     Vergütung

11.1    Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist ein Drittel der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort bei Auftragserteilung, 2/3 bei Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragsumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
11.2    Die im Angebot genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages notwendigen Leistungen. Mehrkosten, die von Prüflabor BT nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die von Prüflabor BT bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann Prüflabor BT gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
11.3    Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort  nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung.
11.4    Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche von Prüflabor BT nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag beruht aus den Prüflabor BT die Forderung zusteht.
11.5    Soweit seitens des Auftraggebers die genannten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann Prüflabor BT jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Prüflabor BT Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.                    

11.6    Durch den Ausfall von Bauteilen und Messtechnik kann sich die Prüfdauer verlängern. Die damit verbundenen Mehrkosten werden auf Basis der verhandelten Prüfkosten in Rechnung gestellt.

11.7    Durch den Auftraggeber entstandene Verzögerungen in der Prüfobjektübergabe werden mit dem vereinbarten Stundensatz der Prüfung entschädigt. 

 

12.      Mängelbeseitigung

12.1    Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel; bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er auch Minderung verlangen oder, falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlagens der Nachbesserung ohne Interesse ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber muss dieses fehlende Interesse glaubhaft machen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Nr. 14
12.2    Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln oder Schadensersatz muss vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden.

 

13.      Verzug

13.1    Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins Prüflabor BT schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät Prüflabor BT in Verzug. Tritt der Auftraggeber zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er Prüflabor BT nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine weitere angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen.
13.2    Die Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflusssphäre von Prüflabor BT liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes oder die Durchführung der Leistung von Einfluss sind. Dieses gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten eintreten bzw. bei unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien, sowie wenn sie während des Verzuges entstehen.
13.3    Kommt Prüflabor BT in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche im Verzug 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Eine Haftung von Prüflabor BT ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff 14 dieser Bedingungen.
13.4    Prüflabor BT behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von Prüflabor BT zu vertreten ist.
13.5    Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
13.6    Bei Verzug der Annahme hat Prüflabor BT zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann Prüflabor BT Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.

 

14.      Haftung

14.1    Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Prüflabor BT haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
14.2    Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
14.3    Durch technische Dienstleistungen können Prüfteile, Fahrzeuge undPrüfeinrichtungen beschädigt werden. Für eventuelle Schäden übernimmt Prüflabor BT keine Haftung.
14.4    Soweit eine Haftung von Prüflabor BT ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.5    Unberührt bleibt die Haftung von Prüflabor BT, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, und nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

15.      Gerichtsstand und Sonstiges

15.1    Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts das Amtsgericht Coburg
15.2    Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.3    Erfüllungsort ist der Sitz von Prüflabor BT.
15.4    Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.
15.5    Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb Prüflabor BT mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit Prüflabor BT seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.

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